Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation

Als römisch-deutsche Kaiser, historische lateinische Bezeichnung Romanorum Imperator (‚Kaiser der Römer‘), bezeichnet man die Kaiser des Heiligen Römischen Reiches, um sie einerseits von den römischen Kaisern der Antike und andererseits von den Kaisern des Deutschen Reichs zwischen 1871 und 1918 zu unterscheiden.

Das Recht der Kaiserwahl hierzu lag alleine bei den Kurfürsten. Der Erzbischof von Mainz hatte binnen 30 Tagen nach dem Tod des letzten Königs die Kurfürsten in Frankfurt am Main zusammenzurufen, um im dortigen Dom den Nachfolger zu küren. Der Gewählte erhielt alle Rechte nicht nur eines Königs, sondern auch des zukünftigen Kaisers. Die Stimmabgabe erfolgte nach Rang:

 1.  Der Erzbischof von Trier als Kanzler für Burgund.
 2.  Der Erzbischof von Köln als Kanzler für Reichsitalien.
 3.  Der König von Böhmen als gekrönter weltlicher Fürst und Erzschenk des Reiches.
 4.  Der Pfalzgraf bei Rhein.
 5.  Der Herzog von Sachsen als Erzmarschall.
 6.  Der Markgraf von Brandenburg als Erzkämmerer.
 7.  Der Erzbischof von Mainz hatte als Kanzler für die deutschen Lande den höchsten          Rang und stimmte wegen der Möglichkeit des Stichentscheides durch seine Stimme als Letzter ab.

Die Krönung zum Kaiser sollte grundsätzlich durch den Papst erfolgen. Tatsächlich geschah dies aber zuletzt bei Karl V.

 

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